FCSI D-Ö QUIZ NR. 2

Die Abgeltungssteuer wirft seine Schatten voraus!
Eine wichtige Neuerung im Zuge der Unternehmersteuerreform 2008 ist für alle Steuerpflichtige die so genannte Abgeltungssteuer. Ab dem 1. Januar 2009 werden alle privaten Kapitalerträge (d. h. alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen) mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25 % besteuert. Hinzu kommen außerdem der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Zukünftig ist der inländische Schuldner oder die inländische Zahlstelle (z. B. Banken) verpflichtet, einen Steuerabzug vorzunehmen und an die Finanzverwaltung abzuführen. Die Einkommensteuer des Gläubigers ist dann zukünftig durch den vorgenommenen Steuerabzug grundsätzlich abgegolten. Das bedeutet, dass die Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben werden müssen.

Unter die Neuregelung der Abzugsbesteuerung fallen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Wertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäfte und Erträge aus Zertifikaten. Des Weiteren gilt die Abgeltungssteuer auch für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften.

Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer ist der so genannte Bruttobetrag. Dieser wird lediglich gemindert durch den Sparer-Pauschbetrag welcher für ledige 801 € und für Verheiratete 1.602 € beträgt. Werbungskosten, das heißt tatsächliche Kosten, die mit den Kapitalerträgen in direktem Zusammenhang stehen, können zukünftig nicht mehr geltend gemacht werden.

Eine Ausnahmeregelung für die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % hat der Gesetzgeber vorgesehen. Hat der Steuerpflichtige auf Grund seiner geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 %, kann dieser eine Option dahingehend ausüben, dass seine Einkünfte aus Kapitalanlagen im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Die Kreditinstitute werden entsprechende Bescheinigungen ausstellen. Sollte sich bei der Steuerfestsetzung wider Erwarten herausstellen, dass die Abgeltungssteuer doch günstiger ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen berücksichtigt.

Die Abgeltungssteuer gilt für alle Kapitalerträge, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.

Da der Steuerabzug zukünftig auch für Gewinne aus der Veräußerung der Einkunftsquelle (Aktien, Wertpapiere, Fondsanteile, GmbH Beteiligungen) gilt, sind folgende Besonderheiten zu beachten. Die bisherige einjährige Veräußerungsfrist für die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften gilt soweit nicht mehr. Die Abgeltungssteuer von 25 % gilt für Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer. Einen kleinen Trost gibt es aber. So hat der Gesetzgeber einen Bestandsschutz vorgesehen. Die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen betrifft erstmals Wertpapiere und Kapitalanteile, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden. Gewinne aus dem Verkauf von im Bestand befindlichen oder bis zum Ende 2008 angeschafften Wertpapieren und Kapitalanteilen bleiben somit auch nach 2008 steuerfrei, wenn im Verkaufszeitpunkt die bisherige einjährige Behaltensfrist abgelaufen ist.

Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren und Kapitalanteilen dürfen auch zukünftig nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Auch weiterhin ist eine Verrechnung von Verlusten mit anderen Einkünften des Anlegers nicht möglich. Verluste können nur mit Kapitaleinkünften des laufenden Jahres und der Folgejahre verrechnet werden. Dabei dürfen aber Verluste aus Aktiengesellschaften beispielsweise nicht mit Zinserträgen, sondern lediglich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen saldiert werden.

   
 

Foodservice Consultants Society International - FCSI EAME - FCSI D-Ö - KREMMENER Computerdienstleistungen